6. Nachehelicher Unterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden, da die Beklagte in einem gefestigten Konkubinat lebe, welches den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen lasse (angefochtener Entscheid E. 10.3). Mit der Berufung beantragt die Beklagte, es sei festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ihr nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass gerade kein qualifiziertes Konkubinat vorgelegen habe (Berufung S. 16 f. und S. 26).