Es ergibt sich, dass ohne Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten in den ersten zwei Phasen ein Überschuss resultiert. Da bei D. keine Kürzung des Barbedarfs bezüglich der Fremdbetreuungskosten vorliegt (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 9.6.6.5) und die der Beklagten anrechenbaren Fremdbetreuungskosten von E., M. und N. gleich hoch sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6.2.2, E. 9.6.3.2, E. 9.6.4.2 und E. 9.6.6.5), ist der infolge der Kürzung der Fremdbetreuungskosten resultierende Überschuss in der ersten Phase von Fr. 179.50 gleichmässig auf E., M. und N. aufzuteilen mit je Fr. 60.00 (gerundet) pro Kind.