infolgedessen bei allen Kinder der Barbedarf um die Fremdbetreuungskosten zu reduzieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6.6.5) und infolgedessen von folgenden Unterhaltsansprüchen auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6.6.6 und vorne E. 5.5.2.5.1):