Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 führte sie sodann aus, sie sei zwischenzeitlich von K. rückwirkend zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen für N. und M. verpflichtet worden (siehe auch Anschlussberufungsantwort S. 5). Da der Ausgang dieses Verfahrens ungewiss ist, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz von einer hälftigen Teilung des vorinstanzlich festgestellten Barbedarfs von N. und M. auszugehen.