5.5.2.4. Berücksichtigung Barunterhalt N. und M. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Barbedarf von N. und M. hälftig zu teilen sei zwischen der Beklagten und K. (angefochtener Entscheid E. 9.6.6.2). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, es sei davon auszugehen, dass K. vollständig für den Barunterhalt für N. und M. aufkommen werde, erziele dieser doch ein Einkommen von über Fr. 12'000.00 monatlich (Berufung S. 25). Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 führte sie sodann aus, sie sei zwischenzeitlich von K. rückwirkend zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen für N. und M. verpflichtet worden (siehe auch Anschlussberufungsantwort S. 5).