Es ergibt sich, dass der Kläger somit durchaus über eine etwas höhere Leistungsfähigkeit verfügt als die Beklagte. Allerdings ist seine Leistungsfähigkeit nicht derart höher, als dass eine ermessensweise Abweichung vom Grundsatz, dass der Geldunterhalt vollständig demjenigen Elternteil anheimfällt, welcher das Kind nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, angezeigt ist, welche über die zuvor bereits erwähnte Berücksichtigung geht (vgl. vorne E. 5.5.2.2). - 24 -