Vorliegend ist somit die Leistungsfähigkeit der beiden Parteien einander gegenüberzustellen: Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt Fr. 3'430.00 (vgl. vorne E. 5.4.3). Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt für die neue Phase 1 Fr. 1'508.00 und für die Zeit ab der neuen Phase 2 Fr. 1'408.00 (vgl. vorne E. 5.3.3).