Der Vorinstanz wie auch dem Kläger ist insofern beizupflichten, als dass im Falle der alleinigen Obhut – welche vorliegend gegeben ist – vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig demjenigen Elternteil anheimfällt, welcher das Kind nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht allerdings ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1).