Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Naturalleistung des Klägers nicht gleichwertig zur Unterhaltsleistung der Beklagten sei, zumal ihr kein Überschuss belassen werde, dem Kläger hingegen ein beträchtlicher Überschuss zugestanden werde (Berufung S. 18 und 20). Der Kläger entgegnet mit der Berufungsantwort, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge, welche die Beklagte zu leisten habe, zutreffend berechnet (Berufungsantwort S. 13).