Aufteilung des festgestellten Barbedarfs festzuhalten. 5.5.2.3. Aufteilung Barunterhalt E. Bezüglich E. hat die Vorinstanz erwogen, dass dessen Barbedarf – soweit es die Leistungsfähigkeit der Beklagten zulasse – vollständig durch die Beklagte zu decken sei (angefochtener Entscheid E. 9.6.6.2). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Naturalleistung des Klägers nicht gleichwertig zur Unterhaltsleistung der Beklagten sei, zumal ihr kein Überschuss belassen werde, dem Kläger hingegen ein beträchtlicher Überschuss zugestanden werde (Berufung S. 18 und 20).