zumindest so lange, wie sich D. im Wocheninternat H. befinde (angefochtener Entscheid E. 9.6.6.2). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (vgl. Berufung S. 25; Berufungsantwort S. 14). Mit der Berufungsantwort führte der Kläger zwar aus, dass D. ab Herbst 2022 die AB. in T. besuche und mit dem Schulbus in Q. abgeholt und wieder zurückgebracht werde, mithin auch unter der Woche zu Hause lebe (Berufungsantwort S. 8). Wie eine telefonische Nachfrage seitens des Obergerichts beim Wocheninternat H. am 28. November 2022 jedoch ergab, befindet sich D. nach wie vor im Wocheninternat, ohne dass Kenntnis von einem geplanten künftigen Austritt bestünde. Es ist daher an der hälftigen