5.5.2.1.2. Mit der Berufung moniert die Beklagte, dass D. ab dem 16. Altersjahr ein Krankenkassenbeitrag von Fr. 150.00 angerechnet werde, den anderen drei Kindern ab dem 16. Altersjahr bloss Fr. 100.00 zugestanden würden (Berufung S. 18). Der Barbedarf von E. sei infolge Gleichbehandlung ab Phase 9 – d.h. der neuen Phase 8 – um Fr. 50.00 zu erhöhen (Berufung S. 24 f.). Da die durchschnittliche Kinderprämie im Aargau Fr. 100.00 beträgt, besteht hierzu allerdings kein Anlass. Stattdessen ist auch D. ab dem 16. Altersjahr ein Krankenkassenbeitrag von bloss Fr. 100.00 anzurechnen (vgl. die Aargauer Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] Ziff. 2.2.2).