5.4.3. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt somit ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'370.00 (vorne E. 5.4.1) und einem Existenzminimum von Fr. 1'940.00 (vorne E. 5.4.2) Fr. 3'430.00. 5.5. Unterhaltsberechnung 5.5.1. Betreuungsunterhalt Da der Kläger mit seinem Einkommen seine Lebenshaltungskosten selbst decken kann, ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog (angefochtener Entscheid E. 9.4.3) und im Berufungsverfahren unbestritten blieb – kein Betreuungsunterhalt geschuldet, zumal er ohnehin in einem Vollzeitpensum erwerbstätig ist.