5.4.2. Existenzminimum Kläger Das klägerische Existenzminimum bezifferte die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 9.4.2) mit Fr. 1'940.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten [inkl. Nebenkosten] Fr. 800.00; Krankenkassenprämien Fr. 354.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitswegkosten Fr. 68.00; Gesundheitskosten Fr. 75.00; abzüglich Wohnkostenbeiträge Kinder Fr. 400.00 und Prämienverbilligung Fr. 27.00). Im Berufungsverfahren blieb die Höhe dieses vorinstanzlich festgestellten Existenzminimums unbestritten (vgl. Berufung S. 20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses falsch wäre, sodass es hierbei sein Bewenden hat.