Für die Zeit ab der neuen Phase 2, d.h. ab 1. August 2022 beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'560.00 und einem Existenzminimum von Fr. 3'152.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'325.00; Krankenkassenprämien Fr. 407.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) Fr. 1'408.00.