Für die neue Phase 1, der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids (im Scheidungspunkt) bis zum 31. Juli 2022, beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'660.00 und einem Existenzminimum von Fr. 3'152.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'325.00; Krankenkassenprämien Fr. 407.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) Fr. 1'508.00.