O., N. 2.108). Auszugehen ist infolgedessen von einem Betrag ohne die Prämie betreffend Unfallversicherung, mithin von KVG-Prämien von Fr. 407.00 (vgl. Berufungsbeilage 22). 5.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (vgl. Berufung S. 24) verfügt die Beklagte somit durchaus über eine gewisse Leistungsfähigkeit: