Mit der Berufung macht die Beklagte sodann eigene Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 438.00 anstatt bloss Fr. 404.00 geltend (Berufung S. 22 f.; Anschlussberufungsantwort S. 16). Sie verweist hierzu auf Berufungsbeilage 22. Aus dieser Beilage ergibt sich, dass der höhere Betrag namentlich auf den Beitrag betreffend Unfallversicherung zurückzuführen ist. Da bei der Beklagten jedoch von einer Tätigkeit im Vollzeitpensum auszugehen ist, entfällt der Beitrag betreffend Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV), zumal dieser ohnehin aus dem Grundbetrag zu entrichten wäre (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.108).