5.3.2.6. Auswärtige Verpflegung Während der Kläger den Standpunkt vertritt, die Beklagte könne sich angesichts der geringen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort zu Hause verpflegen (Berufungsantwort S. 11), führt die Beklagte aus, bei einer Mittagspause von knapp einer Stunde und einem Hin- und Rückweg von 30 Minuten wäre eine angemessene, erholsame Verpflegung zu Hause nicht möglich (Anschlussberufungsantwort S. 15). - 19 -