Wenn wie vorliegend eine Person im Wissen darum, dass sie nunmehr nicht mehr in Partnerschaft lebt, eine neue überteuerte Wohnung bezieht, so ist ihr keine Umstellungsfrist einzuräumen (siehe SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.98). Der Beklagten sind daher ab April 2022 Wohnkosten von Fr. 1'325.00 anzurechnen. Da dem Fahrzeug der Beklagten kein Kompetenzcharakter beizumessen ist (E. 5.3.2.5 nachstehend), können die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 150.00 nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.95; Urteil des Obergerichts ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 E. 3.5.1.4).