Gemäss Ziffer II./1 der SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit.