Wie die Beklagte mit der Berufung vorbringt, ist per August 2021 das Konkubinat mit K. dahingefallen (Berufung S. 18 und 22). Zwar wohnte ihr Sohn O., welcher am 27. Juli 2021 volljährig wurde, bis zum 31. Juli 2022 bei der Beklagten (Berufung S. 23). Da sich dieser jedoch bis dahin in Ausbildung befand (Berufung S. 23), rechtfertigt es sich, ihr auch für diese Zeit nicht bloss den reduzierten Grundbetrag von Fr. 1'100.00 für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen anzurechnen, sondern denjenigen für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.00 (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485 f.).