5.3.2.3. Grundbetrag Die SchKG-Richtlinien sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 vor, für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen einen solchen von Fr. 1'100.00 und für zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende oder eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einen solchen von Fr. 1'700.00 bzw. Fr. 850.00 pro Person (vgl. Ziff. I SchKG-Richtlinien). Wie die Beklagte mit der Berufung vorbringt, ist per August 2021 das Konkubinat mit K. dahingefallen (Berufung S. 18 und 22).