Auch wenn die Beklagte entgegen ihren Ausführungen in der Berufung in der Anschlussberufungsantwort vorbringt, sie habe keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn, sondern erhalte allenfalls bloss eine Gratifikation, welche aber nicht zugesichert sei (Anschlussberufungsantwort S. 13), ist dieser Lohnanteil dennoch zu berücksichtigen, ist doch ein 13. Monatslohn bzw. eine Gratifikation dermassen üblich, dass ohne konkrete gegenteilige Hinweise davon ausgegangen werden kann, dass ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation ausbezahlt werden wird. Unter Berücksichtigung der Abgabe von O. (vgl. Berufung S. 24) ist der Beklagten somit von April 2022