Die gleiche Interessenabwägung hat grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Schulstufenmodells Bestand (BGE 144 III 481 E. 4.7.5 S. 496 f.). Ein Elternteil kann sich seiner Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, namentlich nach Ablauf des 1. Lebensjahrs des jüngsten Kindes nicht mit dem Argument entziehen, dass es auch gegenüber seinen Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung zur (persönlichen) Betreuung verpflichtet bzw. berechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4). Vorliegend ist das jüngste Kind der Beklagten älter als ein Jahr: M. wurde am tt.mm.yyyy und N. am tt.mm.yyyy geboren (Berufungsbeilage 6).