Mit Verfügung vom 11. August 2021 des Bezirksgerichts Muri wurde der Beklagten allerdings vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder M. und N., die aus der Beziehung der Beklagten mit K. hervorgegangen sind, entzogen und festgestellt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese beiden Kinder K. zusteht und diese Kinder bis auf weiteres bei ihm wohnen werden (Berufung S. 6; Berufungsbeilage 6). Während die Beklagte in der Berufung davon ausgeht, dass die Kinder per Sommer 2022 wieder in ihrer Obhut seien (Berufung S. 23 f.), führt der Kläger aus, es sei ungewiss, wo diese beiden Kinder in Zukunft leben würden (Berufungsantwort S. 10).