vorliegenden Entscheid die neue erste Phase – mit Eintritt der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) beginnt. - 15 - 5.3. Leistungsfähigkeit Beklagte 5.3.1. Einkommen Beklagte 5.3.1.1. Die Vorinstanz veranschlagte das Einkommen der Beklagten mit Fr. 4'100.00 (angefochtener Entscheid E. 9.5.8). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, ihr sei lediglich ein Einkommen von Fr. 3'265.00, zuzüglich Fr. 100.00 aus der Abgabe von O. bis 31. Juli 2022 (Abschluss Lehre und Auszug) anzurechnen (Berufung S. 24).