Bei Einleitung des fraglichen Kindesschutzverfahrens war zwar das Scheidungsverfahren hängig, doch konnten entsprechende Massnahmen zum Besuchsrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens weder vom Bezirksgericht erlassen werden, da es seinen Endentscheid bereits gefällt hatte, noch vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, da die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids noch ausstand und entsprechend auch noch kein Rechtsmittelverfahren hängig war. Infolgedessen hat die Kindesschutzbehörde zu Recht seine sachliche Zuständigkeit zum Erlass der entsprechenden Massnahmen beansprucht. In analoger Anwendung von Art. 315a Abs. 3 Ziff.