Nach Erlass des angefochtenen Entscheids aber noch vor Ausfertigung bzw. Zustellung der Entscheidbegründung an die Parteien hat das Familiengericht Muri als Kinderschutzbehörde der Beklagten mit Verfügung vom 11. August 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E. und D. superprovisorisch entzogen (Berufungsbeilage 7) und ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ein begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der JEFB Bezirk Muri eingeräumt (Anschlussberufung S. 16; vgl. auch Berufung S. 9). Am 16. Februar 2022 hat das Familiengericht Muri zwecks Klärung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten ein Gutachten in Auftrag gegeben (Berufungsbeilage 26), welches am 21. Juli 2022 erstattet wurde