4. Besuchsrecht 4.1. Die Vorinstanz räumte der Beklagten mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 14. Juni 2021 ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein. Nach Erlass des angefochtenen Entscheids aber noch vor Ausfertigung bzw. Zustellung der Entscheidbegründung an die Parteien hat das Familiengericht Muri als Kinderschutzbehörde der Beklagten mit Verfügung vom 11. August 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E. und D. superprovisorisch entzogen (Berufungsbeilage 7) und ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ein begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der JEFB Bezirk Muri eingeräumt (Anschlussberufung S. 16; vgl. auch Berufung S. 9).