Sie räumt aber zugleich ein, dass der Kläger die Termine für das begleitete Besuchsrecht wahrnehme und ihr «das absolute Minimum an Besuchen» gewähre (Berufung S. 9 f.). Zu beachten ist allerdings, dass die Zurückhaltung des Klägers bezüglich des unbegleiteten Kontakts der Beklagten zu den Kindern durchaus nachvollziehbar ist, geht doch aus den Akten hervor, dass der Kläger durch K. über psychische Probleme der Klägerin und Verfehlungen den Kindern gegenüber informiert worden war (Berufungsbeilage 5 S. 6; Berufungsbeilage 9 S. 3).