Mit der Berufung bringt die Beklagte überdies vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit ihr gleich verfahre wie sie mit ihm damals und ihr den Kontakt zu den Kindern verwehre (Berufung S. 9). Sie räumt aber zugleich ein, dass der Kläger die Termine für das begleitete Besuchsrecht wahrnehme und ihr «das absolute Minimum an Besuchen» gewähre (Berufung S. 9 f.).