Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, namentlich den «kleinen Teil», den die Vorinstanz als dem Kindswohl nicht sehr förderlich (Rauchen im Auto, Autofahren im Winter mit geöffnetem Fenster, Nichtwechseln von nassen Kleidern) beurteilt habe, liessen an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zweifeln (Berufung S. 8). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich allerdings, dass die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass diese Vorgänge als erstellt zu betrachten seien, sondern diese als «Vorwürfe» der Beklagten bezeichnete (angefochtener Entscheid E. 5.5.1). Wie der Kläger in der Berufungsantwort anführte (Berufungsantwort S. 6), sind diese Vorfälle seitens des Klägers bestritten.