Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist sodann auch nicht von einer gravierenden Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers auszugehen (vgl. Berufung S. 8-10). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, namentlich den «kleinen Teil», den die Vorinstanz als dem Kindswohl nicht sehr förderlich (Rauchen im Auto, Autofahren im Winter mit geöffnetem Fenster, Nichtwechseln von nassen Kleidern) beurteilt habe, liessen an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zweifeln (Berufung S. 8).