Im Gutachten wird ferner denn auch erwähnt, dass die Beklagte im Fragebogen zur Erfassung der Selbst- und Fremdtäuschung eine hohe Ausprägung in der Selbst- und Fremdtäuschung erreicht habe, was auf eine erhöhte Tendenz zur Verzerrung der Antworten hindeute mit dem Ziel, das eigene Selbstbild und Selbstwertgefühl zu schützen und ein möglichst günstiges Bild von sich selbst abzugeben (Gutachten S. 26), was ebenfalls zur Zweifelhaftigkeit ihrer im Gutachten getätigten Aussagen betreffend Bindungstoleranz beiträgt. Ausserdem wird im Gutachten erwähnt, dass Bindungsaspekte in der Wahrnehmung und Bewertung der Beklagten sekundär seien (Gutachten S. 35) und sich die Beklagte deutlich und