Auch die weitere Aussage, wonach sie bei Erhalt der Obhut über D. und E. diese mit dem Kläger teilen wolle (Gutachten S. 21), ist angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit und des Umstands, dass sie im vorliegenden Verfahren gerade keinen Antrag auf alternierende Obhut gestellt hat, äusserst zweifelhaft. Gegenüber der Gutachterin führte sie offenbar auch aus, sie hätte Schwierigkeiten, zu akzeptieren, wenn das Besuchsrecht an den Wochenenden beim Kläger wäre. Wenn es funktionierte, wenn die Kinder sie anriefen, dann wäre sie einverstanden, dass er ein «klassisches Besuchsrecht», jedes zweite Wochenende, hätte (Gutachten S. 21).