Angesichts dessen sind auch die weiteren Aussagen der Beklagten, wonach sie sich eine geteilte Obhut für E. und D. vorstellen könne, worum sie auch kämpfe (Gutachten S. 21), in Frage zu stellen, zumal sie nachweislich im vorliegenden Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auch die weitere Aussage, wonach sie bei Erhalt der Obhut über D. und E. diese mit dem Kläger teilen wolle (Gutachten S. 21), ist angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit und des Umstands, dass sie im vorliegenden Verfahren gerade keinen Antrag auf alternierende Obhut gestellt hat, äusserst zweifelhaft.