Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen habe, obwohl die Beschwerdeführerin bis anhin die hauptsächliche Bezugsperson der Tochter der Parteien gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.3). Aufgrund der im vorinstanzlichen Entscheid dargelegten gravierenden Mängel hinsichtlich der Bindungstoleranz der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 5.5.1-5.5.3) ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Erziehungsfähigkeit seitens der Beklagten zu verneinen ist.