verfahren ging, erwogen, die Rüge, die Voraussetzungen für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut – namentlich das Kriterium der «Konstanz und Stabilität» – seien faktisch nicht geprüft worden, sei verfehlt, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik verkenne, dass ein Abwägen sämtlicher Kriterien nur stattfinden könne, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben sei. Die Vorinstanz habe in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden.