E. 5.5.3). Das beklagtische Vorbringen, die Vorinstanz habe sich diesbezüglich einzig auf bundesgerichtliche Urteile gestützt, in welchen es um vorsorgliche Massnahmen bzw. Eheschutzverfahren, nicht aber um Scheidungsverfahren gehe (Berufung S. 8), geht fehl. Die Bindungstoleranz ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren oder Scheidungsverfahren handelt. So hat denn beispielsweise auch das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, bei dem es um ein Scheidungs-