Mit der Berufung bringt die Beklagte sodann vor, die Vorinstanz habe dem Kriterium der Bindungstoleranz eine unangemessen hohe Gewichtung beigemessen und die anderen Kriterien – wenn überhaupt – kaum gewichtet (Berufung S. 7-12). Sie verkennt hierbei, dass ein Abwägen sämtlicher Kriterien nur stattfinden kann, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben ist (Urteil des Bundesgericht 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.3). Dies trifft vorliegend nicht zu.