Mit der Berufung bestreitet die Beklagte diese vorinstanzliche Feststellung bezüglich ihrer beharrlichen und ungerechtfertigten Verweigerung des Besuchsrechts bzw. der mangelnden Bereitschaft, einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern zu gewähren oder diesen gar aktiv zu fördern, nicht substantiiert. Stattdessen gesteht sie ein, dass «eine Zusammenarbeit mit ihr in Bezug auf die Beiständin und den Besuchskontakt zum Vater schwierig» gewesen sei (Berufung S. 7).