3.2. Die Vorinstanz hat die Zuteilung der Obhut über die beiden Söhne an den Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte das Besuchsrecht beharrlich und ungerechtfertigt verweigert habe und keine Bereitschaft bestehe, einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern zu gewähren oder diesen gar aktiv zu fördern, was gegen die Erziehungsfähigkeit der Beklagten spreche (angefochtener Entscheid E. 5.5.3).