2. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Zuteilung der Obhut über die beiden Söhne an den Kläger, das Besuchs- und Ferienrecht, die Aufgaben der Beiständin, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den nachehelichen Unterhalt. Die Anschlussberufung des Klägers richtet sich gegen das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten. 3. Obhut 3.1. Die Vorinstanz hat die beiden Söhne unter die Obhut des Klägers gestellt (angefochtener Entscheid E. 5.5.3). Die Beklagte beantragt in der -9- Berufung, die beiden Söhne seien unter ihre Obhut zu stellen. Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.