3.5. Mit Eingabe vom 10. August 2022 teilte der Kläger mit, dass das von der KESB Muri in Auftrag gegebene fachpsychologische Gutachten zwischenzeitlich erstattet worden sei. 3.6. Mit Eingabe vom 7. September 2022 reichte die Beklagte das fragliche fachpsychologische Gutachten ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch der Beklagten, das Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen des von der KESB Muri in Auftrag gegebenen Gutachtens zu ihrer Erziehungsfähigkeit zu sistieren, ist gegenstandslos geworden, nachdem dieses Gutachten eingereicht worden ist.