3.3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 zog der Kläger sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. 3.4. Die Beklagte erstattete am 1. Juli 2022 die Anschlussberufungsantwort sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Überdies beantragte sie, in Abänderung zum Eventualantrag im Berufungsbegehren, in Ziff. 9 sei ihr für die Phase von August 2022 bis Juli 2027 ein nachehelicher Unterhalt von monatlich Fr. 676.00 zuzusprechen.