2.2.2. Das Familiengericht Muri sei zu beauftragen, nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend die Berufungsklägerin im Geschäft KEMN.2020.246 und 2020.247 zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Berufungsklägerin ein unbegleitetes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. -8- 4. Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.