5. Die Gerichtskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3.2. Der Kläger erstattete am 23. Mai 2022 die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung: 1. Die Berufung vom 8. April 2022 sei abzuweisen. 2. 2.1. In Gutheissung der Anschlussberufung seien Ziffern 5 (5.1. – 5.3.) des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufzuheben. 2.2. 2.2.1. Der Berufungsklägerin sei bezüglich D. und E. ein begleitetes Besuchsrecht entsprechend Ziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts vom 10. Januar 2022 einzuräumen.