9. Es wird festgestellt, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, der Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 3. Das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis das von der KESB Muri in Auftrag gegebene Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin vorliegt. 4. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung im Umfang der dieser für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.