- Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern - Anleitung und Unterstützung (bei Bedarf mit Vor- und Nachbesprechung) im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr) - Funktion der Ansprechperson bei Fragen des Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstruktur etc.) 9. Es wird festgestellt, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, der Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. -7-